Das Wichtigste zuerst
Fällig ist die HU bis zum Ende des Plakettenmonats.
Bei mehr als zwei Monaten Überziehung wird umfassender geprüft.
Termin sofort organisieren und bekannte Mängel vorher klären.
Fälligkeit an Plakette und Papieren ablesen
Die obere Zahl auf der HU-Plakette bezeichnet den Monat, die Zahl in der Mitte das Jahr. Steht beispielsweise eine 6 oben und eine 26 in der Mitte, war die Untersuchung bis Ende Juni 2026 fällig. Auch der letzte HU-Bericht enthält den nächsten Termin.
Verwechseln Sie die Fälligkeit nicht mit der Erstzulassung oder einem Wartungstermin im Bordcomputer. Eine Inspektion setzt die HU-Frist nicht zurück. Bei widersprüchlichen Angaben lassen Sie die Unterlagen von der Prüfstelle klären, statt nach einer vermeintlich günstigeren Angabe zu gehen.
Mehr als zwei Monate ändern den Prüfungsumfang
Anlage VIIIa der StVZO verlangt bei mehr als zwei Monaten Terminüberschreitung erweiterte Ergänzungsuntersuchungen. Die Grenze liegt ausdrücklich bei mehr als zwei Monaten, nicht erst bei acht Monaten. Ein unauffälliges Fahrverhalten hebt diese Vorgabe nicht auf.
Die erweiterte Untersuchung ist von den Folgen einer Verkehrskontrolle zu unterscheiden. Für Sanktionen gelten eigene Abstufungen nach Dauer und Fahrzeugart. Es gibt deshalb keinen allgemein erlaubten Zeitraum, in dem eine überfällige HU beliebig nachgeholt werden dürfte.
Genauer hinsehen
Regulär fällig
Vorführung spätestens im angegebenen Monat.
Mehr als zwei Monate überzogen
Erweiterte Ergänzungsuntersuchungen sind vorgeschrieben.
Saisonkennzeichen
Fälligkeit außerhalb der Saison: Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums.
Fahrzeugzustand und Termin getrennt betrachten
Eine überzogene Plakette beschreibt zunächst einen versäumten Prüftermin. Ob das Fahrzeug sicher bewegt werden kann, hängt zusätzlich von seinem tatsächlichen Zustand ab. Bei auffälligen Bremsen, beschädigten Reifen, Lenkungsproblemen oder entsprechenden Warnmeldungen sollten Sie vor der Fahrt eine fachkundige Einschätzung einholen.
Eine Terminbestätigung ersetzt keine gültige HU und beseitigt den Fristverstoß nicht. Planen Sie die Untersuchung zügig und klären Sie bei einem erkennbar unsicheren Fahrzeug einen geeigneten Transport. Lange Alltagsfahrten lösen das Problem ebenso wenig wie das Warten auf den nächsten Werkstattservice.
So bereitet sich der Nachholtermin vor
Legen Sie Zulassungsbescheinigung Teil I, den bisherigen HU-Bericht und erforderliche Unterlagen für Fahrzeugänderungen bereit. Prüfen Sie Beleuchtung, Reifen, Scheibenwischer und Waschfunktion. Informieren Sie die Werkstatt oder Prüfstelle über bekannte Defekte und den überzogenen Termin.
Ein Vorabcheck kann Reparaturbedarf sichtbar machen, garantiert aber keine bestandene HU. Werden erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, müssen diese unverzüglich beseitigt und innerhalb eines Monats ab der Untersuchung nachgeprüft werden. Reservieren Sie dafür im eigenen Kalender etwas Spielraum.
Neue Frist und besondere Zulassungssituationen
Die nächste Frist knüpft grundsätzlich an Monat und Jahr der durchgeführten HU an. Bei einem regulären Pkw mit 24-monatigem Intervall führt eine HU im September somit üblicherweise zu September zwei Jahre später. Maßgeblich bleibt der im neuen Bericht dokumentierte Termin; eine spätere Nachprüfung ist nicht automatisch ein neuer Fristbeginn.
Bei Saisonkennzeichen gilt eine Besonderheit: Liegt die Fälligkeit außerhalb des Betriebszeitraums, ist die Untersuchung im ersten Monat der nächsten Saison durchzuführen. Bei amtlich außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen ruht die Untersuchungspflicht; eine fällige HU muss zur Wiederinbetriebnahme nachgeholt werden.
- Fälligkeitsmonat auf Plakette und Bericht abgleichen.
- Nächstmöglichen HU-Termin vereinbaren.
- Bekannte Sicherheitsmängel vor einer Fahrt bewerten lassen.
- Fahrzeugpapiere und Änderungsnachweise bereitlegen.
- Neue Fälligkeit nach der HU in den Kalender eintragen.
Noch eine Frage?
Gibt es zwei Monate Schonfrist?
Nein. Die HU muss bis Ende des ausgewiesenen Monats erfolgen. Die Schwelle von mehr als zwei Monaten betrifft den erweiterten Untersuchungsumfang und macht die vorherige Überschreitung nicht erlaubt.
Wird die neue Plakette zurückdatiert?
Nein. Die neue Frist wird grundsätzlich vom Monat der durchgeführten HU aus berechnet. Prüfen Sie den Termin im Untersuchungsbericht.
Reicht es, das Auto auf dem eigenen Grundstück stehen zu lassen?
Solange das Fahrzeug zugelassen ist, entfällt die HU-Pflicht nicht allein durch Nichtbenutzung. Das gesetzliche Ruhen der Untersuchungspflicht setzt eine amtliche Außerbetriebsetzung voraus.
Quellen & weiterführende Informationen
- StVZO, Anlage VIII – HU-Fristen und Nachprüfung
- StVZO, Anlage VIIIa – Erweiterter Untersuchungsumfang
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage – Untersuchung der Fahrzeuge

